Die neue ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“

 Brandschutzübung
Die ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ wurde überarbeitet und am 18. Mai in neuer Fassung veröffentlicht. Vor allem im Bereich der „erhöhten Brandgefährdung“ bringt sie Änderungen.

Die Neuerungen im Überblick:

Feuerlöscher

Die ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände konkretisiert die Anforderungen an die Ausstattung mit Feuerlöscheinrichtungen und das Betreiben dieser in Arbeitsstätten sowie die damit verbundenen organisatorischen Maßnahmen gemäß Arbeitsstättenverordnung.

Im Wesentlichen wurden mit der Überarbeitung der ASR A2.2. die folgenden Anpassungen vorgenommen:

  • Weitere Konkretisierungen der Anforderungen bei erhöhter Brandgefährdung,
  • Konkretisierungen zur Grundausstattung mit Feuerlöschern bei normaler Brandgefährdung,
  • Konkretisierungen zu Löschmitteleinheiten,
  • Erweiterungen von Regeln zu organisatorischen Maßnahmen, insbesondere zu Brandschutzbeauftragten und zur Brandschutzordnung
  • Ergänzung praxisgerechter Beispiele.
    Erhöhte Brandgefährdung

    Für Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung sind über die Grundausstattung hinaus zusätzlich Maßnahmen erforderlich. Diese müssen vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Brandschutz festgelegt und bestimmt werden. Hier gibt es keine Anforderungen an Löschmitteleinheiten, sondern der Arbeitgeber muss dem bestehenden Risiko eine entsprechende Maßnahme gegen Brände entgegenstellen.

    Eine direkte Einstufung in eine erhöhte Brandgefährdung ist nicht möglich, sondern Grundausstattung und zusätzliche Maßnahmen müssen nacheinander bestimmt werden.

    Über die Grundausstattung hinausgehende zusätzliche Maßnahmen in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung sind z. B.:

    • Maßnahmen nach TRGS 800
    • die Ausrüstung von Bereichen mit Brandmeldeanlagen oder
    • Brandmeldern zur frühzeitigen Erkennung von Entstehungsbränden,
    • die Erhöhung der Anzahl der Feuerlöscher und deren gleichmäßige Verteilung in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung, um die max. Entfernung zum nächstgelegenen Feuerlöscher und dadurch die Zeit bis zum Beginn der Entstehungsbrandbekämpfung zu verkürzen,
    • die Anbringung mehrerer gleichartiger und baugleicher Feuerlöscher an einem Standort in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung, um bei ausreichend anwesenden Beschäftigten, zur Brandbekämpfung durch gleichzeitigen Einsatz mehrerer Feuerlöscher einen größeren Löscheffekt zu erzielen oder

    Die wegen der erhöhten Brandgefährdung einzusetzenden Löscheinrichtungen sind so anzuordnen, dass sie auch schnell zum Einsatz gebracht werden können. Daher sind insbesondere in der Nähe der folgenden Stellen solche Feuerlöscheinrichtungen zu positionieren:

    • Bearbeitungsmaschinen mit erhöhter Zündgefahr,
    • Bereiche mit erhöhten Brandlasten oder
    • Räume, die wegen der erhöhten Brandgefahr brandschutztechnisch abgetrennt werden.

    Dabei ist sicherzustellen, dass:

    • das Löschmittel der Brandklasse angepasst ist,
    • die Löschmittelmenge ausreichend ist, um einen Entstehungsbrand dieser Gefährdung abzudecken,
    • die Feuerlöscheinrichtung so positioniert ist, dass sie im Falle eines Brandausbruchs in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung noch ohne Gefährdung vom Beschäftigten schnell (i. d. R. nicht größer als 5 m, max. 10 m tatsächliche Laufweglänge) erreicht werden kann.
    Feuerlöscher

    Feuerlöscheinrichtungen sind als Feuerlöscher nach DIN EN 3 definiert.

    Somit wird die Grundausstattung nur mit tragbaren Feuerlöschern vorgesehen, die bisherigen dort anrechenbaren Wandhydranten sind entfallen und können nur als Abweichung von der ASR eingerechnet werden.

    Der Arbeitgeber hat für die Grundausstattung Feuerlöscher nach Art und Umfang der im Betrieb vorhandenen brennbaren Stoffe, der Brandgefährdung und der Grundfläche der Arbeitsstätte in ausreichender Anzahl bereitzustellen. Neu ist, dass die Arbeitsstätte in Teilbereiche unterteilt werden kann, sofern dies wegen der baulichen Gegebenheiten oder der Nutzungsbedingungen sinnvoll oder erforderlich ist.

    Die zu einer Arbeitsstätte gehörenden Teilbereiche können auch in unterschiedliche Brandgefährdungen eingestuft sein. Bei gleicher Brandgefährdung können aber auch die Flächen mehrerer gleichartiger Etagen/ Ebenen addiert werden. In mehrgeschossigen Gebäuden sind in jedem Geschoss mindestens 6 Löschmitteleinheiten (LE) bereitzustellen.

    Für die Grundausstattung werden, wie bisher nur Feuerlöscher angerechnet, die jeweils über mindestens 6 Löschmitteleinheiten (LE) verfügen.

    Es kann sich allerdings bei der Gefährdungsbeurteilung herausstellen, dass kleinere und leichtere Feuerlöscher (mit mind. 2 Löschmitteleinheiten) vorgesehen werden sollen. Somit können die Zugriffszeit durch die höhere Verteilungsdichte verkürzt werden, leichtere und kleinere Feuerlöscher einfacher geholt und bedient werden.

    Die ASR A2.2 lässt diese Abweichung allerdings nur bei ausschließlich normaler Brandgefährdung zu. Zudem muss die Anzahl der Brandschutzhelfer verdoppelt werden. Sobald ein Bereich der Arbeitsstätte in die erhöhte Brandgefährdung eingestuft wird, müssen die Feuerlöscher in der Grundausstattung über die bereits beschriebenen 6 Löschmitteleinheiten verfügen. Dies führt zur Bereithaltung von Feuerlöschern mit ausreichender Größe und Löschleistung, um auch im Falle bereits fortgeschrittener Entstehungsbrände oder der besonderen Gefahr durch Hutze und Rauch ein sicheres Ablöschen zu ermöglichen.

    Brandschutzordnung

    Der Arbeitgeber hat die notwendigen Maßnahmen gegen Entstehungsbrände einschließlich der Verhaltensregeln im Brandfall (z. B. Gebäudeevakuierung) festzulegen und zu dokumentieren. Die ASR A2.2 verweist hier insbesondere auf Gebäude, in denen sich häufig Besucher oder Fremdfirmen aufhalten, vor allem, wenn sie unbegleitet sind. Die geforderte Dokumentation umfasst die bereits bekannten Maßnahmen wie Aushängen der Brandschutzordnung Teil A, Erstellen der Brandschutzordnung Teil B oder Teil C nach DIN 14096, Erstellen und Aushängen eines Flucht- und Rettungsplans nach ASR A2.3. Weiterhin müssen die Standorte der Feuerlöscheinrichtungen in den Flucht- und Rettungsplan entsprechend ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ aufgenommen werden.

    Brandschutzbeauftragte

    Ermittelt der Arbeitgeber eine erhöhte Brandgefährdung, sollte ein Brandschutzbeauftragter bestellt werden. Dieser berät und unterstützt den Arbeitgeber zu Themen des betrieblichen Brandschutzes. Somit wird der Brandschutzbeauftragte zum ersten Mal in das Arbeitsstättenrecht übernommen.

    Jeder Arbeitgeber ab einer bestimmten Betriebsgröße oder Brandgefährdung sollte dieses Instrument nutzen, um den Brandschutz zu koordinieren und fachkundig zu begleiten. Die Ausbildung des Brandschutzbeauftragten sollte der – DGUV Information 205-003 „Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten“ entsprechen, bzw., sich stark an dieser orientieren.

    Hintergrund der Neufassung der ASR A2.2

    Die Fassung der ASR A2.2 von 2012 erwies sich in der Anwendung von Anfang an als diskussionswürdig, zumal sich insbesondere für Klein – und Mittelbetriebe die Einstufung und die Ausführung der erhöhten Brandgefährdung nicht in jedem Fall erschloss. Dies ist sicher auch begründet mit der bis dahin noch nicht flächendeckenden Praxis der Anwendung von Gefährdungsbeurteilungen im Bereich des Brandschutzes. Um dem Anwender aber in jedem Fall weitere Hilfestellung zu geben, wurde im Bundesministerium für Arbeit– und Soziales beschlossen, den Ausschuss für Arbeitsstätten zu beauftragen, die bisherige Fassung redaktionell so zu überarbeiten, dass insbesondere der Bereich der erhöhten Brandgefährdung verständlicher und anwenderfreundlicher gestaltet wird.

    Daneben sollte die ASR A2.2 redaktionell überarbeitet werden und an seit 2012 veränderte Gegebenheiten angepasst werden.

    Der Arbeitgeber muss nun prüfen, inwieweit seine bisherigen Maßnahmen den Anforderungen der neuen ASR A2.2 entsprechen. Wendet der Arbeitgeber die Maßnahmen gegen Brände gemäß der neuen ASR A2.2 beim Einrichten und Betreiben von bestehenden Arbeitsstätten nicht an, so hat er mit der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob die in der Arbeitsstätte verwendeten Maßnahmen gegen Brände nach ASR A2.2 (Ausgabe November 2012, GMBl 2012, S.1225) weiterhin angewendet werden können. Eine Übergangsfrist für die bisherige Fassung gibt es nicht.

    Gerne stehen wir Ihnen als kompetenter Ansprechpartner bei der Umsetzung der aktuellen ASR A2.2 zur Verfügung und übernehmen die Funktion des Brandschutzbeauftragten als externe Dienstleistung.

    Kommen Sie bei Fragen einfach auf uns zu! – info@brandschutzakademie-bw.de

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    Posted on Dienstag - 06.06.2023